BFH - Urteil vom 09.05.1995
IX R 88/90
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 7 § 7 Abs. 4 § 7b ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1946
BFHE 178, 32
BStBl II 1996, 628
DB 1995, 1889
DStZ 1996, 179
NJW 1995, 3208
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 09.05.1995 (IX R 88/90) - DRsp Nr. 1995/6305

BFH, Urteil vom 09.05.1995 - Aktenzeichen IX R 88/90

DRsp Nr. 1995/6305

»1. Wird die nutzbare Fläche eines Gebäudes durch Baumaßnahmen vergrößert, handelt es sich um Erweiterungen i.S. von § 255 Abs. 2 S. 1 HGB. Aufwendungen hierfür sind stets Herstellungskosten, auch wenn die Erweiterung nur geringfügig ist. 2. Greifen solche Erweiterungen mit Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bautechnisch ineinander, so sind die Aufwendungen nicht in Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen aufzuteilen, sondern einheitlich als Herstellungskosten zu beurteilen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 7 § 7 Abs. 4 § 7b ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger erwarb 1980 ein im Jahre 1936 gebautes Einfamilienhaus zum Kaufpreis von 245 000 DM, das die Kläger seitdem selbst bewohnen. Von den Anschaffungskosten entfallen 209 774 DM auf den Gebäudeanteil. Im Oktober 1985 räumten die Kläger das Einfamilienhaus und zogen bis Februar 1986 in eine Mietwohnung, um an dem Haus Umbau- und Renovierungsarbeiten durchführen zu können.

Von den Gesamtaufwendungen für diese Baumaßnahmen, die sich auf 149 438,49 DM beliefen, leistete der Kläger im Streitjahr 1985 nach Baufortschritt Abschlagszahlungen von insgesamt 89 000 DM.