I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog im Streitjahr 1983 als hauptamtlicher Bürgermeister einer hessischen Gemeinde Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem erhielt er gemäß §§ 1, 2 des Gesetzes über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, der Landkreise, des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Umlandverbandes Frankfurt (Hessisches Wahlbeamten- Aufwandsentschädigungsgesetz -HWB-AufwEntschG-) vom 19. September 1979 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen -GVBl HE-, S. 217) eine Dienstaufwandsentschädigung von 350 DM monatlich, mithin 4.200 DM jährlich, steuerfrei ausgezahlt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger folgende Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend:
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte .... DM
Kosten für Arbeitszimmer wie Vorjahr .... DM
Kraftfahrzeugkosten für Dienstreisen laut
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