BFH - Urteil vom 09.06.1989
VI R 154/86
Normen:
EStG (1981) § 3 Nr. 12 S. 2, § 3c;
Fundstellen:
BFHE 157, 530
BStBl II 1990, 121
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 09.06.1989 (VI R 154/86) - DRsp Nr. 1996/10581

BFH, Urteil vom 09.06.1989 - Aktenzeichen VI R 154/86

DRsp Nr. 1996/10581

»Erhält ein hauptamtlicher Bürgermeister in Hessen eine nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung, die nach der Auslegung durch das FG lediglich bestimmte amtstypische Aufwendungen ersetzen soll, so können ihm andere beruflich veranlaßte Aufwendungen daneben als Werbungskosten anerkannt werden.«

Normenkette:

EStG (1981) § 3 Nr. 12 S. 2, § 3c;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog im Streitjahr 1983 als hauptamtlicher Bürgermeister einer hessischen Gemeinde Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem erhielt er gemäß §§ 1, 2 des Gesetzes über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, der Landkreise, des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Umlandverbandes Frankfurt (Hessisches Wahlbeamten- Aufwandsentschädigungsgesetz -HWB-AufwEntschG-) vom 19. September 1979 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen -GVBl HE-, S. 217) eine Dienstaufwandsentschädigung von 350 DM monatlich, mithin 4.200 DM jährlich, steuerfrei ausgezahlt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger folgende Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend:

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte .... DM

Kosten für Arbeitszimmer wie Vorjahr .... DM

Kraftfahrzeugkosten für Dienstreisen laut