BFH - Urteil vom 09.06.1989
VI R 27/88
Normen:
EStG (1981, 1984) § 3 Nr. 12 S. 2, § 3c;
Fundstellen:
BFHE 157, 535
BStBl II 1990, 123
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 09.06.1989 (VI R 27/88) - DRsp Nr. 1996/10582

BFH, Urteil vom 09.06.1989 - Aktenzeichen VI R 27/88

DRsp Nr. 1996/10582

»Einem Stadtdirektor in Niedersachsen, der eine nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung erhält, die nach der Auslegung durch das FG die mit dem Amt verbundenen, besonderen Aufwendungen ersetzen soll, können andere beruflich veranlaßte Aufwendungen, wie z. B. Fahrtkosten, als Werbungskosten anerkannt werden.«

Normenkette:

EStG (1981, 1984) § 3 Nr. 12 S. 2, § 3c;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Stadtdirektor einer niedersächsischen Gemeinde.

Er hatte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem erhielt er eine Dienstaufwandsentschädigung gemäß §§ 7, 8 der Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO) 1979 vom 7. März 1979 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt -GVBl ND-, S. 85) von 4.200 DM pro Streitjahr steuerfrei ausgezahlt. Gemäß § 7 NKBesVO wird die Dienstaufwandsentschädigung gewährt "zur Abgeltung persönlicher Aufwendungen, die sich aus den mit einem herausgehobenen Amt verbundenen unvermeidbaren besonderen Verpflichtungen ergeben, deren Bestreitung aus den Dienstbezügen dem Beamten nicht zugemutet werden kann und die nicht durch Entschädigungen aufgrund besonderer Vorschriften abgegolten werden".