Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gewährte in den Streitjahren 1975 und 1976 ihren Arbeitnehmern aus Anlaß der Konfirmation bzw. Kommunion eines Kindes Barzuwendungen von jeweils 150 DM, die sie als sog. Gelegenheitsgeschenke nicht dem Lohnsteuerabzug unterwarf. Im Anschluß an eine Lohnsteueraußenprüfung erhob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) mit Bescheid vom 14. Oktober 1977 u.a. wegen dieser Zuwendungen Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer von der Klägerin nach. Das FA war der Auffassung, der Steuerfreiheit der Zuwendungen nach Abschn.53 Abs. 2 der
Der Einspruch hatte im Streitpunkt keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit folgender Begründung ab:
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