BFH - Urteil vom 09.08.1985
VI R 81/82
Normen:
EStG (1975) § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 547
BStBl II 1986, 95
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 09.08.1985 (VI R 81/82) - DRsp Nr. 1996/10192

BFH, Urteil vom 09.08.1985 - Aktenzeichen VI R 81/82

DRsp Nr. 1996/10192

»Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer anläßlich der Kommunion bzw. Konfirmation eines Kindes sind durch das individuelle Dienstverhältnis veranlaßt und deshalb steuerpflichtiger Arbeitslohn (Anschluß an BFH-Urteil vom 22. März 1985 VI R 26/82, BFHE 143, 539, BStBl II 1985, 641).«

Normenkette:

EStG (1975) § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gewährte in den Streitjahren 1975 und 1976 ihren Arbeitnehmern aus Anlaß der Konfirmation bzw. Kommunion eines Kindes Barzuwendungen von jeweils 150 DM, die sie als sog. Gelegenheitsgeschenke nicht dem Lohnsteuerabzug unterwarf. Im Anschluß an eine Lohnsteueraußenprüfung erhob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) mit Bescheid vom 14. Oktober 1977 u.a. wegen dieser Zuwendungen Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer von der Klägerin nach. Das FA war der Auffassung, der Steuerfreiheit der Zuwendungen nach Abschn.53 Abs. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien 1975 (LStR) stehe entgegen, daß die von der Verwaltung festgelegte Wertgrenze von 100 DM (vgl. Erlaß des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 3. Juni 1969, S 2342-1/67, Lohnsteuerkartei 1969, § 2 Abs. 1 und 2 der Lohnsteuer- Durchführungsverordnung -LStDV-, Karte 1 Nr. 57 d) überschritten sei.

Der Einspruch hatte im Streitpunkt keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit folgender Begründung ab: