BFH - Urteil vom 09.08.1988
VII R 146/85
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ; KraftStG (1979) §§ 3a, 17;
Fundstellen:
BFHE 154, 235
BStBl II 1988, 964
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 09.08.1988 (VII R 146/85) - DRsp Nr. 1996/13135

BFH, Urteil vom 09.08.1988 - Aktenzeichen VII R 146/85

DRsp Nr. 1996/13135

»1. Zur Frage kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Gleichbehandlung von kriegs- und zivilbehinderten Fahrzeughaltern. 2. Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Regelung für Schwerbehinderte (Zivilbehinderte) nach § 3a Abs. 2 KraftStG (1979) verstößt im Hinblick auf die weitergehenden Steuervergünstigungen für Schwerkriegsbeschädigte und diesen gleichgestellte Personen (§ 17 KraftStG (1979)) nicht gegen den Gleichheitssatz.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ; KraftStG (1979) §§ 3a, 17;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), Inhaber eines Schwerbehindertenausweises, in dem eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v.H. sowie das Merkzeichen "G" eingetragen sind, war nach seinen Angaben bei einem Eisenbahnunglück im Jahre 1947 als Fahrgast so schwer verletzt worden, daß eine Oberschenkelamputation vorgenommen werden mußte. Er ist Halter eines Personenkraftwagens, für den ihm die Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1972 ab 30. Juni 1975 voll, ab 1. Dezember 1975 teilweise erlassen wurde. Ab 1. Juni 1979 wurde für das Halten des Fahrzeugs Steuerbefreiung gewährt (§ 3 Nr. 11 KraftStG 1979).