I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), Inhaber eines Schwerbehindertenausweises, in dem eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v.H. sowie das Merkzeichen "G" eingetragen sind, war nach seinen Angaben bei einem Eisenbahnunglück im Jahre 1947 als Fahrgast so schwer verletzt worden, daß eine Oberschenkelamputation vorgenommen werden mußte. Er ist Halter eines Personenkraftwagens, für den ihm die Kraftfahrzeugsteuer nach §
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