I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, an der die C-GmbH als Komplementärin sowie C und seine drei Kinder als Kommanditisten beteiligt waren. Die Klägerin schloß mit der D-GmbH einen Ergebnisabführungs- und Organschaftsvertrag ab. Danach hatte die D-GmbH als Organgesellschaft ihre Gewinne an die Klägerin als Organträger abzuführen. Alleingesellschafter der D-GmbH war ursprünglich C. C übertrug jedoch am 29. Dezember 1972 bzw. am 28. Dezember 1973 Anteile von je 2 v.H. des Stammkapitals der D-GmbH auf seine drei o.g. Kinder.
Die Geschäftsanteile an der D-GmbH wurden in den Steuerbilanzen der Klägerin als deren Anlagevermögen ausgewiesen. Die D-GmbH führte ihre Gewinne aus den Geschäftsjahren 1970 bis 1974 wie folgt an die Klägerin ab:
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