BFH - Urteil vom 09.08.1989
X R 110/87
Normen:
AO (1977) § 172 Abs. 1 Nr. 2 lit. a § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 2 S. 2 § 6b ; GewStG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 247
BFHE 158, 520
BStBl II 1990, 195
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 09.08.1989 (X R 110/87) - DRsp Nr. 1996/10707

BFH, Urteil vom 09.08.1989 - Aktenzeichen X R 110/87

DRsp Nr. 1996/10707

»1. Das FA kann die Zustimmung zu einer wegen anderweitiger Ausübung eines Wahlrechts beantragten Bilanzänderung für gewerbesteuerrechtliche Zwecke verweigern, wenn die Bilanz der bereits bestandskräftigen Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegen hat. 2. Bilanzsteuerrechtliche Wahlrechte dürfen bei der Gewinnermittlung für Zwecke der Gewerbesteuer nicht anders als für Zwecke der Einkommensteuer ausgeübt werden (Fortführung zum BFH-Urteil vom 25. April 1985 IV R 83/83, BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350).«

Normenkette:

AO (1977) § 172 Abs. 1 Nr. 2 lit. a § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 2 S. 2 § 6b ; GewStG § 7 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt einen Kfz-Einzelhandel mit Reparaturbetrieb. Er ermittelt seinen Gewinn durch Bestandsvergleich. Im Jahresabschluß für das Streitjahr 1981 wies er -nach Bildung einer Rücklage gemäß § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 104.096 DM-- einen Gewinn in Höhe von 6.958 DM aus. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) legte diesen Jahresabschluß, der gemeinsam mit der Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärung im Februar 1983 eingereicht worden war, der Einkommensteuerveranlagung und der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags zugrunde.