BFH - Urteil vom 09.08.1989
X R 30/86
Normen:
EStG (1975) § 10 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 158, 45
BStBl II 1989, 891
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 09.08.1989 (X R 30/86) - DRsp Nr. 1996/10601

BFH, Urteil vom 09.08.1989 - Aktenzeichen X R 30/86

DRsp Nr. 1996/10601

»Bei Hausgewerbetreibenden, die selbst die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführen und die Arbeitgeberbeiträge durch entsprechend erhöhte Stückpreise von den Auftraggebern vergütet bekommen, ist der zusätzliche Sonderausgaben-Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht um den vergüteten Arbeitgeberbeitrag zu kürzen.«

Normenkette:

EStG (1975) § 10 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Hausgewerbetreibender (Metallfärber) und ermittelt seinen Gewinn nach § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In den Streitjahren 1976 bis 1978 führte er die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) selbst ab und behandelte diese als Betriebsausgaben. Den Arbeitgeberanteil kalkulierte er mit Kenntnis der Auftraggeber in die in Rechnung gestellten Stückpreise ein.

Nach einer Außenprüfung änderte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die -unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen-- Einkommensteuerbescheide 1976 bis 1978. Er kürzte die Betriebsausgaben um die Rentenversicherungsbeiträge und erhöhte dafür die (beschränkt abziehbaren) Sonderausgaben.