BFH - Urteil vom 09.08.1989
X R 77/87
Normen:
EStG (1977/79) § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 158, 51
BStBl II 1991, 132
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 09.08.1989 (X R 77/87) - DRsp Nr. 1996/10603

BFH, Urteil vom 09.08.1989 - Aktenzeichen X R 77/87

DRsp Nr. 1996/10603

»Die Absetzung für Abnutzung gemäß § 7 Abs. 5 EStG (1977/79) setzt nicht voraus, daß das einheitlich geplante Gebäude insgesamt fertiggestellt ist. Es genügt, daß ein Teil des Gebäudes, der einem eigenständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang dienen soll, abgeschlossen erstellt ist und genutzt wird. Abschreibungsgrundlage sind die gesamten bisher angefallenen Herstellungskosten des Gebäudes.«

Normenkette:

EStG (1977/79) § 7 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein Gärtnermeister, ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmenüberschußrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er ist Eigentümer des Grundstücks ...straße 40 in A. Hierauf errichtete er im Jahre 1977 nach Abbruch eines baufälligen Wohngebäudes ein zweigeschossiges, unterkellertes Wohn- und Geschäftshaus. Nach der Bauplanung sollten im Erdgeschoß ein Laden, im ersten Obergeschoß und im Dachgeschoß jeweils eine Wohnung entstehen. Im Jahre 1977 stellte der Kläger außer dem Rohbau nur den Laden fertig, während der Innenausbau der Wohngeschosse zunächst unterblieb.