BFH - Urteil vom 09.08.1990
X R 140/88
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. l, § 22 Nr. 1 S. 1, § 22 Nr. 3, § 24 Nr. 1 lit. a;
Fundstellen:
BB 1990, 2253
BB 1991, 118
BFHE 161, 531
BStBl II 1990, 1026
NJW 1991, 383
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 09.08.1990 (X R 140/88) - DRsp Nr. 1996/10828

BFH, Urteil vom 09.08.1990 - Aktenzeichen X R 140/88

DRsp Nr. 1996/10828

»Der Verzicht auf ein testamentarisch vermachtes obligatorisches Wohnrecht gegen Entgelt ist im privaten Bereich nicht steuerbar.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. l, § 22 Nr. 1 S. 1, § 22 Nr. 3, § 24 Nr. 1 lit. a;

Gründe:

I. Der Kaufmann J M setzte der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) und deren Mutter, der Beigeladenen, testamentarisch folgendes Vermächtnis aus: "Der Frau K M, sowie dem Fräulein S M soll die Wohnung, welche diese in meinem Hause innehaben, in vollem Umfange auf die Dauer von fünf Jahren nach meinem Ableben weiter unentgeltlich gewährt werden." Der Erblasser verstarb im Februar 1968. In der Folgezeit bewohnten die Klägerin und die Beigeladene weiterhin die auf dem Betriebsgelände der Firma M gelegene Wohnung. Mit notariellem Vertrag vom 6. September 1968 vereinbarten sie mit den Erben nach J M die Beendigung des Nutzungsverhältnisses zum 1. September 1968. In dem Vertrag heißt es u.a.:

(§ 1) "Nach dem ... Testament des Herrn J M sen. haben 1. Frau K M 2. Fräulein S M das Wohnrecht in dem Haus ...

(§ 2) ... Die Damen verlassen die Wohnung im Interesse und zum Wohlergehen der Firma M ...