I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb in den Jahren 1979 bis 1986 einen Handel mit Orientteppichen. Die Einkünfte hieraus ermittelte sie bis einschließlich 1983 nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das ergab für die Jahre 1979 und 1980 Verluste in Höhe von 163.815 DM und 67.487 DM, für 1981 und 1982 Gewinne (Gewerbeerträge) in Höhe von 90.764 DM und 96.309 DM.
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