BFH - Urteil vom 09.08.1991
III R 41/88
Normen:
AO (1977) § 157 Abs. 1, § 165 Abs. 1 ; FGO §§ 68, 123 ;
Fundstellen:
BB 1992, 347
BB 1992, 418
BFHE 166, 1
BStBl II 1992, 219
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 09.08.1991 (III R 41/88) - DRsp Nr. 1996/11220

BFH, Urteil vom 09.08.1991 - Aktenzeichen III R 41/88

DRsp Nr. 1996/11220

»1. Auch in einer (möglichen) künftigen gesetzlichen Regelung kann eine tatsächliche Ungewißheit über die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer i.S. des § 165 Abs. 1 S. 1 AO 1977 liegen (Bestätigung des Beschlusses III R 48/90 in BFHE 165, 162, BStBl II 1 99 1 , 868). 2. Wird ein Einkommensteuerbescheid durch Beifügung eines Vorläufigkeitsvermerks geändert, so kann eine Wiederholung der unverändert übernommenen Angaben aus dem Ursprungsbescheid durch eine entsprechende Bezugnahme ersetzt werden. 3. Hält der Kläger nach Änderung des angefochtenen Steuerbescheids in der Revisionsinstanz an seinem Klageantrag unverändert fest, so ist der Revision des Finanzamts stattzugeben und die Klage abzuweisen.«

Normenkette:

AO (1977) § 157 Abs. 1, § 165 Abs. 1 ; FGO §§ 68, 123 ;

Gründe:

I. Mit der Klage machte der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung geltend. Die Klage hatte Erfolg.

Nachdem der Senat die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) zugelassen hatte, rügte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts durch das FG und machte einen Verfahrensmangel geltend.