BFH - Urteil vom 09.10.1985
I R 271/81
Normen:
EStG § 1 Abs. 2, 3, §§ 26, 26b ;
Fundstellen:
BFHE 145, 44
BStBl II 1986, 44
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 09.10.1985 (I R 271/81) - DRsp Nr. 1996/10212

BFH, Urteil vom 09.10.1985 - Aktenzeichen I R 271/81

DRsp Nr. 1996/10212

»Ob eine Person in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird (§ 1 Abs. 2 Satz 2 EStG), ist nach den Vorschriften des maßgebenden ausländischen Steuerrechts zu prüfen.«

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 2, 3, §§ 26, 26b ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) lebt seit 1952 in der Türkei. Damals wurde er von einer deutschen Firma als Arbeitnehmer in die Türkei entsandt. Im Jahre ... heiratete er seine Ehefrau, die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), in der Türkei. Die Kläger sind deutsche Staatsangehörige. Im Jahre ... wurde der Kläger bei der Deutschen Botschaft in Ankara angestellt und seitdem als sogenannte Ortskraft nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei Auslandsvertretungen der Deutschen Bundesrepublik beschäftigten deutschen, nicht entsandten Kräften bezahlt. Von den Bezügen des Klägers behielt der Dienstherr Lohnsteuer nach den Grundsätzen der beschränkten Steuerpflicht ein.

Den Antrag des Klägers auf Durchführung eines gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1976 lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) mit der Begründung ab, die Kläger seien als beschränkt steuerpflichtig anzusehen.