BFH - Urteil vom 09.10.1985 (II R 247/81) - DRsp Nr. 1996/10172
BFH, Urteil vom 09.10.1985 - Aktenzeichen II R 247/81
DRsp Nr. 1996/10172
»Die Hofstelle erfaßt die katastermäßig ausgewiesenen oder sonst abzugrenzenden Hof- und Gebäudeflächen. Die um das mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bebaute Grundstück liegenden Grundflächen sind "andere Flächen" i. S. des § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG.«