BFH - Urteil vom 09.10.1985
II R 249/81
Normen:
BewG (1965) § 75 Abs. 4, 5 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 232
BStBl II 1986, 172
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 09.10.1985 (II R 249/81) - DRsp Nr. 1996/10253

BFH, Urteil vom 09.10.1985 - Aktenzeichen II R 249/81

DRsp Nr. 1996/10253

»1. Zur Abgrenzung von Einfamilienhäusern und gemischtgenutzten Grundstücken bei freiberuflicher Mitbenutzung. 2. Ein Wohngrundstück wird in seiner Eigenart als Einfamilienhaus nicht dadurch wesentlich beeinträchtigt, daß die freiberuflich genutzten Räume baulich von der Wohnung getrennt sind und eine gewisse Selbständigkeit innerhalb eines äußerlich einheitlich erscheinenden Gebäudes aufweisen. 3. Soweit das Grundstück in seinem äußeren Erscheinungsbild sich als Einfamilienhaus darstellt, kommt der inneren Gestaltung nur nachrangige Bedeutung zu.«

Normenkette:

BewG (1965) § 75 Abs. 4, 5 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob ein Gebäude, das eine Wohnung und eine Arztpraxis umfaßt, als Einfamilienhaus oder als gemischtgenutztes Grundstück zu bewerten ist. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eigentümer eines 1.905 qm großen Grundstücks. Sie haben darauf ein zweigeschossiges Wohngebäude mit einem im rechten Winkel anschließenden eingeschossigen Anbau errichtet. Dieser wird als Arztpraxis genutzt. Am äußeren Ende des Anbaus steht eine Doppelgarage für die beiden beruflich genutzten PKW.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) hat das Grundstück zum 1. Januar 1966 nach altem Recht (Bewertungsgesetz - BewG - 1934) als gemischtgenutztes Grundstück bewertet.