I. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 21. April 1977 erwarb der Kläger eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 9.300 qm um 60 DM/qm. Wegen dieses Erwerbsvorgangs setzte das Finanzamt (FA) gegen den Kläger mit Bescheid vom 30. November 1977 Grunderwerbsteuer in Höhe von 39.060 DM fest. Der Bescheid war im Kopf als "vorläufiger ... gem. § 165 AO " gekennzeichnet. Unter Abschnitt G. "Bemerkungen" ist folgender Stempelaufdruck angebracht: "Der Bescheid ist vorläufig, weil der Preis für das erworbene Grundstück noch nicht feststeht." Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|