BFH - Urteil vom 09.10.1985
II R 74/83
Normen:
AO (1977) §§ 119, 120 Abs. 1, § 165 ; Bayer. UmwInvGrEStG Art. 1 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BFHE 145, 11
BStBl II 1986, 38
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 09.10.1985 (II R 74/83) - DRsp Nr. 1996/10203

BFH, Urteil vom 09.10.1985 - Aktenzeichen II R 74/83

DRsp Nr. 1996/10203

»Ist ein Grunderwerbsteuerbescheid im Kopf ohne einschränkenden Zusatz als vorläufig bezeichnet und heißt es in den Bemerkungen zu diesem Bescheid nur, er sei vorläufig, "weil der Preis ... noch nicht feststeht", so ist der Verwaltungsakt als in vollem Umfang vorläufig anzusehen.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 119, 120 Abs. 1, § 165 ; Bayer. UmwInvGrEStG Art. 1 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

I. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 21. April 1977 erwarb der Kläger eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 9.300 qm um 60 DM/qm. Wegen dieses Erwerbsvorgangs setzte das Finanzamt (FA) gegen den Kläger mit Bescheid vom 30. November 1977 Grunderwerbsteuer in Höhe von 39.060 DM fest. Der Bescheid war im Kopf als "vorläufiger ... gem. § 165 AO " gekennzeichnet. Unter Abschnitt G. "Bemerkungen" ist folgender Stempelaufdruck angebracht: "Der Bescheid ist vorläufig, weil der Preis für das erworbene Grundstück noch nicht feststeht." Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.