BFH - Urteil vom 09.11.1988
I R 335/83
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 101
BStBl II 1989, 510
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 09.11.1988 (I R 335/83) - DRsp Nr. 1996/13236

BFH, Urteil vom 09.11.1988 - Aktenzeichen I R 335/83

DRsp Nr. 1996/13236

»1. Verdeckte Gewinnausschüttungen einer ausländischen Kapitalgesellschaft können einen Aufwand bei dem inländischen Einzelunternehmen des Gesellschafters der Kapitalgesellschaft auslosen. Dem steht nicht entgegen, daß die verdeckten Gewinnausschüttungen von der inländischen Besteuerung nicht erfaßt werden. 2. Besteht die verdeckte Gewinnausschüttung in der Ermöglichung eines verbilligten Warenbezugs von einem Dritten, so kann die durch den begünstigten Gesellschafter bezogene Warenmenge ihrerseits dazu beitragen, daß die Kapitalgesellschaft die Vereinbarungen mit dem Dritten über den verbilligten Bezug treffen bzw. aufrechterhalten kann.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;

Gründe: