BFH - Urteil vom 09.11.1988
II R 188/84
Normen:
GrEStG Niedersachsen § 5 Abs. 2 (entspr. GrEStG 1983 § 5 Abs. 2);
Fundstellen:
BFHE 154, 171
BStBl II 1989, 201
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 09.11.1988 (II R 188/84) - DRsp Nr. 1996/13254

BFH, Urteil vom 09.11.1988 - Aktenzeichen II R 188/84

DRsp Nr. 1996/13254

»Verkauft jemand ein Grundstück an eine KG, an der er sich mit einer geringen Einlage beteiligt hat, während alle anderen Gesellschafter keine Einlage zu erbringen haben, so tritt gleichwohl keine Steuerermäßigung gemäß § 5 Abs. 2 GrEStG ein, wenn die gesellschaftsvertraglichen Abmachungen ergeben, daß er ohne Rücksicht auf ihm gutgeschriebene Gewinne und belastete Verluste oder das Vorhandensein stiller Reserven beim Ausscheiden und bei einer Auflösung der Gesellschaft immer nur die geleistete Einlage unverändert zurückerhält.«

Normenkette:

GrEStG Niedersachsen § 5 Abs. 2 (entspr. GrEStG 1983 § 5 Abs. 2);

Gründe:

I. Die Klägerin zu 1 ist eine Kommanditgesellschaft (im folgenden KG), deren Zweck der Erwerb von Grundstücken, deren Bebauung und Vermietung sowie die Vornahme aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte ist. Sie wurde am 21./22. Dezember 1980 gegründet und am 26. Januar 1981 in das Handelsregister eingetragen. Gesellschafter waren die D-GmbH, die nach kurzer Zeit wieder aus der KG ausschied, sowie zwei natürliche Personen als persönlich haftende Gesellschafter und als einzige Kommanditistin die A-AG, die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 2 (im folgenden auch Klägerin zu 2 genannt), mit einer Hafteinlage von 10.000 DM. Die persönlich haftenden Gesellschafter hatten keine Einlage zu leisten.