BFH - Urteil vom 09.11.1988
II R 233/81
Normen:
BewG §§ 27, 38 Abs. 2 Nr. 2, § 41 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 125
BStBl II 1989, 186
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 09.11.1988 (II R 233/81) - DRsp Nr. 1996/13241

BFH, Urteil vom 09.11.1988 - Aktenzeichen II R 233/81

DRsp Nr. 1996/13241

»1. Für die Betriebsorganisation, zu der auch das Bodennutzungssystem und in diesem Rahmen das Kulturartenverhältnis gehört, sind beim Vergleich der Ertragsbedingungen die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend. 2. Ein Abschlag am Vergleichswert ist gemäß § 41 BewG nach der durch die Abweichung bedingten Minderung der Ertragsfähigkeit zu bemessen.«

Normenkette:

BewG §§ 27, 38 Abs. 2 Nr. 2, § 41 ;

Gründe:

Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA--) verpflichtet ist, auf den 1. Januar 1974 eine Wertfortschreibung für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft durchzuführen und dabei einen Abschlag nach § 41 des Bewertungsgesetzes (BewG) zu gewähren.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat 1973 einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in B erworben. Unter Berücksichtigung aller Zukäufe betrug zum 1. Januar 1974 die Gesamtfläche dieses Betriebs 131,09,32 ha bei einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von 64,69 ha. Davon waren 18,59 ha Grünland und 46,10 ha Ackerland. Die Anbauflächen verteilten sich wie folgt:

9,60 ha = 14,8 v.H. Hackfrucht (Zuckerrüben und Kartoffeln); 36,00 ha *= rd. 55,0 v.H. Getreide und 18,59 ha = 29,0 v.H. Grünland.