Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA--) verpflichtet ist, auf den 1. Januar 1974 eine Wertfortschreibung für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft durchzuführen und dabei einen Abschlag nach § 41 des Bewertungsgesetzes (BewG) zu gewähren.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat 1973 einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in B erworben. Unter Berücksichtigung aller Zukäufe betrug zum 1. Januar 1974 die Gesamtfläche dieses Betriebs 131,09,32 ha bei einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von 64,69 ha. Davon waren 18,59 ha Grünland und 46,10 ha Ackerland. Die Anbauflächen verteilten sich wie folgt:
9,60 ha = 14,8 v.H. Hackfrucht (Zuckerrüben und Kartoffeln); 36,00 ha *= rd. 55,0 v.H. Getreide und 18,59 ha = 29,0 v.H. Grünland.
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