BFH - Urteil vom 09.11.1990 (III R 103/88) - DRsp Nr. 1996/11747
BFH, Urteil vom 09.11.1990 - Aktenzeichen III R 103/88
DRsp Nr. 1996/11747
»Die Frist nach § 29 Abs. 2 S. 3 BerlinFG zur Stellung eines Antrags auf schriftliche Festsetzung der Berlinzulage kann jedenfalls dann nicht mehr rückwirkend verlängert werden, wenn der Fristverlängerungsantrag erst nach Ablauf der zu verlängernden Frist gestellt worden ist.«