BFH - Urteil vom 09.11.1990 (III R 50/88) - DRsp Nr. 1996/10892
BFH, Urteil vom 09.11.1990 - Aktenzeichen III R 50/88
DRsp Nr. 1996/10892
»1. Die Bestellung eines Gegenstandes, die als Beginn der Herstellung eines einheitlichen Wirtschaftsgutes i.S. des § 4b Abs. 2 Nr. I InvZulG 1982 zu qualifizieren ist (s. BFH-Urteil vom 13.7.1990 III R 54/86, BFHE 161, 247, BStBl II 1990, 923), ist - wie eine Bestellung anläßlich einer Anschaffung - wirksam, sobald der Investor alles getan hat, damit die Rechtswirkungen seiner Bestellung eintreten können (Anschluß an das BFH-Urteil vom 6.6.1986 III R 83/82, BFHE 147, 570, BStBl II 1987, 37).2. Eine derart bindende Bestellung liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn der Investor den Vertrag mit der Lieferfirma unbedingt geschlossen, sich in einer Zusatzvereinbarung mit dem Vertragsvermittler jedoch vorbehalten hat, unter bestimmten, in seinem, des Investors, Einflußbereich liegenden Voraussetzungen die Wirkungen des Vertrages mit der Lieferfirma nicht auf sich nehmen zu müssen.«