BFH - Urteil vom 09.11.1990
VI R 164/86
Normen:
EStG § 40 b ;
Fundstellen:
BB 1991, 404
BB 1991, 963
BFHE 163, 53
BStBl II 1991, 189
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 09.11.1990 (VI R 164/86) - DRsp Nr. 1996/10846

BFH, Urteil vom 09.11.1990 - Aktenzeichen VI R 164/86

DRsp Nr. 1996/10846

»Eine Versicherung, bei der das typische Todesfallwagnis und - bereits bei Vertragsabschluß - das Rentenwagnis ausgeschlossen worden sind, ist keine Direktversicherung.«

Normenkette:

EStG § 40 b ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, schloß mit Wirkung vom 1. April 1980 für einige ihrer Arbeitnehmer Versicherungen ab, die als "aufgeschobene Leibrentenversicherung mit Beitragsrückgewähr und garantierter Mindestlaufzeit von fünf Jahren" bezeichnet sind. Der den Verträgen zugrunde liegende Tarif sah ab dem Rentenbeginn eine lebenslang zahlbare monatliche Rente mit der Möglichkeit vor, bei Rentenbeginn eine Kapitalabfindung zu wählen. Bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn hatte der Versicherer die geleisteten Beiträge einschließlich der Überschußbeteiligung zurückzugewähren. In sämtlichen Verträgen war aber bereits bei Vertragsabschluß die Rentenzahlung ausgeschlossen und von vornherein die Zahlung einer Kapitalabfindung vereinbart worden. Die Klägerin unterwarf die monatlich zu zahlenden Versicherungsbeiträge dem pauschalen Steuersatz des § 40b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 10 v.H.