BFH - Urteil vom 09.11.1995
IV R 2/93
Normen:
EStG § 6a, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, §§ 19, 24 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1996, 152
BFHE 179, 106
BStBl II 1996, 589
DB 1996, 185
DStR 1996, 173
DStZ 1996, 210
GmbHR 1996, 224
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 09.11.1995 (IV R 2/93) - DRsp Nr. 1996/3563

BFH, Urteil vom 09.11.1995 - Aktenzeichen IV R 2/93

DRsp Nr. 1996/3563

»1. Bemißt sich eine rechtsverbindlich und ohne schädlichen Vorbehalt zugesagte betriebliche Versorgungsleistung nach den vor Eintritt des Versorgungsfalles gewährten Bezügen einschließlich freiwillig gezahlter Beträge, z.B. Gewinnbeteiligungen, so sind bei der Ermittlung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen auch die freiwillig gezahlten Beträge einzubeziehen. 2. Das Nachholverbot gilt nicht, soweit die Bildung einer zulässigen Rückstellung auf Veranlassung der Finanzbehörde unterblieben ist.«

Normenkette:

EStG § 6a, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, §§ 19, 24 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) sagte ihren Angestellten Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten zu. Die Altersrente wird männlichen Angestellten ab Vollendung des 65. Lebensjahres nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährt. Sämtliche Renten bemessen sich in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Jahresdurchschnittsverdienstes, bei dessen Ermittlung neben dem "Basisgehalt" auch "evtl. gezahlte Extragehälter, Gratifikationen, Boni und Gewinnbeteiligungen" zu berücksichtigen sind (§ 3 der Pensionsordnung). Auf die Renten sind u.a. die auf Pflichtbeiträgen beruhenden Sozialversicherungsrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen anzurechnen.