Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) sagte ihren Angestellten Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten zu. Die Altersrente wird männlichen Angestellten ab Vollendung des 65. Lebensjahres nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährt. Sämtliche Renten bemessen sich in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Jahresdurchschnittsverdienstes, bei dessen Ermittlung neben dem "Basisgehalt" auch "evtl. gezahlte Extragehälter, Gratifikationen, Boni und Gewinnbeteiligungen" zu berücksichtigen sind (§ 3 der Pensionsordnung). Auf die Renten sind u.a. die auf Pflichtbeiträgen beruhenden Sozialversicherungsrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen anzurechnen.
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