I. An der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, waren der Gesellschafter-Geschäftsführer K mit einem Anteil in Höhe von 99 v.H. des Stammkapitals und der Prokurist P mit einem solchen von 1 v.H. beteiligt. Nach der Satzung der Klägerin sollten deren Bilanz innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres erstellt und der auszuschüttende Reingewinn nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile auf die Gesellschafter umgelegt werden.
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