BFH - Urteil vom 09.12.1988
III R 160/85
Normen:
InvZulG (1982) § 4b;
Fundstellen:
BFHE 154, 435
BStBl II 1989, 239
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 09.12.1988 (III R 160/85) - DRsp Nr. 1996/13312

BFH, Urteil vom 09.12.1988 - Aktenzeichen III R 160/85

DRsp Nr. 1996/13312

»Im Falle einer Betriebsveräußerung sind die Investitionen des Veräußerers in das Vergleichsvolumen des Erwerbers einzubeziehen (betriebsbezogene Betrachtungsweise).«

Normenkette:

InvZulG (1982) § 4b;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, wurde am 31. Juli 1981 gegründet. Sie erwarb am 1. August 1981 einen Betrieb, der bisher in der Form eines Einzelunternehmens betrieben worden war. Für von der Klägerin im Streitjahr 1982 angeschaffte Wirtschaftsgüter im Wert von 62.870 DM beantragte sie am 11. März 1983 die Beschäftigungszulage nach § 4b des Investitionszulagengesetzes 1982 (InvZulG 1982). Dabei berücksichtigte die Klägerin als Vergleichsvolumen lediglich von ihr selbst in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1981 getätigte Investitionen in Höhe von 1.645 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte den Antrag -auch im Einspruchsverfahren- ab. Das FA bezog in das Vergleichsvolumen die Investitionen des Betriebsveräußerers in der Zeit vom 1. Januar 1979 bis 31. Juli 1981 in Höhe von 338.573 DM mit ein. Dabei ergab sich eine negative Bemessungsgrundlage.