BFH - Urteil vom 09.12.1988
III R 27/86
Normen:
InvZulG (1982) § 4b;
Fundstellen:
BFHE 154, 444
BStBl II 1989, 242
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 09.12.1988 (III R 27/86) - DRsp Nr. 1996/13315

BFH, Urteil vom 09.12.1988 - Aktenzeichen III R 27/86

DRsp Nr. 1996/13315

»Die sog. Konzernklausel in § 4b Abs. 6 InvZulG (1982) schließt nicht aus, daß die Beschäftigungszulage entweder von dem die Nutzung überlassenden oder von dem nutzenden Unternehmen beantragt wird. Die materielle Anspruchsberechtigung steht beiden Unternehmen als Gesamtgläubigern zu.«

Normenkette:

InvZulG (1982) § 4b;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat ihr Einzelunternehmen ab 1. Januar 1982 an die ... GmbH verpachtet. An der GmbH ist die Klägerin zu mehr als 25 v.H. beteiligt. Die Klägerin und der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) gehen übereinstimmend davon aus, daß die Klägerin ein Besitzunternehmen und die GmbH eine Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sind.

Im Streitjahr 1982 führte die Klägerin im Wege der Anschaffung und Herstellung von Wirtschaftsgütern Investitionen in Höhe von 327.359 DM durch. Die Wirtschaftsgüter überließ sie der Betriebsgesellschaft zur Nutzung.