BFH - Urteil vom 09.12.1988
III R 40/88
Normen:
InvZulG (1982) § 4b;
Fundstellen:
BFHE 156, 309
BStBl II 1989, 379
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 09.12.1988 (III R 40/88) - DRsp Nr. 1996/10405

BFH, Urteil vom 09.12.1988 - Aktenzeichen III R 40/88

DRsp Nr. 1996/10405

»Wird ein Betrieb zum 1. Januar 1982 in eine Besitz- und eine Betriebsgesellschaft aufgespalten, so sind die von dem früheren Unternehmen angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter, soweit sie im Zuge der Betriebsaufspaltung auf die Betriebsgesellschaft zu Eigentum übertragen oder zur Nutzung überlassen worden sind, in das Vergleichsvolumen einzubeziehen.«

Normenkette:

InvZulG (1982) § 4b;

Gründe:

I. Zwischen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, und der OHG (OHG) besteht seit dem 1. Januar 1982 eine Betriebsaufspaltung. Die Klägerin führt den Betrieb der OHG (Fabrikation von ...) fort. Zu diesem Zweck wurden ihr von der OHG Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens teils zu Eigentum übertragen und teils zur Nutzung überlassen. Die Anteile an der Klägerin gehören zum Gesamthandsvermögen der OHG.

Die OHG hat in der Zeit vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Dezember 1981 Investitionen in Höhe von 13.708.250 DM getätigt (Vergleichsvolumen 4.569.400 DM). Sie hat außerdem in den Streitjahren 1982 für 214.313 DM und 1983 für 146.660 DM investiert. Die Klägerin ihrerseits hat in den Streitjahren für 287.067 DM (1982) und für 814.077 DM (1983) Investitionen vorgenommen (zusammengerechnete Begünstigungsvolumen 501.380 DM für 1982 und 960.737 DM für 1983).