BFH - Urteil vom 09.12.1988
VI R 199/84
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 363
BStBl II 1989, 296
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

BFH - Urteil vom 09.12.1988 (VI R 199/84) - DRsp Nr. 1996/13298

BFH, Urteil vom 09.12.1988 - Aktenzeichen VI R 199/84

DRsp Nr. 1996/13298

»1. Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten bei nur einem Dienstverhältnis unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG. 2. Aufwendungen für die Rückfahrt von einer regelmäßigen Arbeitsstätte unmittelbar zu einer Wohnung i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind auch dann nur mit dem halben Pauschsatz des § 9 Abs. I Nr. 4 S. 2 EStG zu berücksichtigen, wenn die Hinfahrt von einer anderen Wohnung aus und/oder zu einer anderen regelmäßigen Arbeitsstätte erfolgt ist.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe: