I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb 19.. ein im Sachwertverfahren als Einfamilienhaus bewertetes Grundstück in unmittelbarer Nachbarschaft einer Fernstraße. Auf dem Grundstück befanden sich neben einer Reihe älterer Gebäude ein 19.. errichteter und zu Wohnzwecken dienender Anbau und eine im selben Jahr errichtete Garage. Diese Gebäude, von deren Existenz der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) damals noch nichts wußte und die deshalb bei der Einheitsbewertung noch nicht berücksichtigt waren, waren ohne Baugenehmigung erstellt worden und auch materiell baurechtswidrig. Die zuständige Stadtverwaltung erließ daher im Juli 19.. eine mittlerweile bestandskräftige Abrißverfügung. Deren Vollziehung ist allerdings solange aufgehoben, wie die Schwiegereltern der Klägerin, von denen die Schwiegermutter als die Jüngere 19.. geboren ist, die Gebäude bewohnen bzw. nutzen.
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