BFH - Urteil vom 10.02.1987
VII R 77/84
Normen:
AO (1977) § 30 Abs. 4 Nr. 1, §§ 169, 174 Abs. 4, 5 ; FGO § 41 Abs. 1, 2, § 100 Abs. 1 S. 4; GewO § 35 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 387
BStBl II 1987, 545
JuS 1988, 577
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 10.02.1987 (VII R 77/84) - DRsp Nr. 1996/12534

BFH, Urteil vom 10.02.1987 - Aktenzeichen VII R 77/84

DRsp Nr. 1996/12534

»1. Erteilt das FA den Gewerbebehörden im Rahmen eines gewerberechtlichen Untersagungsverfahrens Auskunft über die Höhe der Steuerrückstände eines Gewerbetreibenden, so kann dieser im Wege der Feststellungsklage vor dem FG geltend machen, die Mitteilung verstoße gegen die Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses. 2. Eine Befugnis des FA zur Erteilung von Auskünften im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren ergibt sich nicht aus § 30 Abs. 4 Nr. 1, wohl aber aus § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO (1977). 3. Die Offenbarungsbefugnis wegen zwingenden öffentlichen Interesses (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO (1977)) beschränkt sich auf die Mitteilung der Rückstände derjenigen Steuern, die mit der Ausübung des Gewerbes, das untersagt werden soll, im Zusammenhang stehen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.«

Normenkette:

AO (1977) § 30 Abs. 4 Nr. 1, §§ 169, 174 Abs. 4, 5 ; FGO § 41 Abs. 1, 2, § 100 Abs. 1 S. 4; GewO § 35 ;

Gründe:

A. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb einen Schrotthandel. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) teilte der zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 14. Juli 1982 mit, der Kläger habe Steuerschulden in Höhe von rd. 113.000 DM. Das FA veranlaßte, daß dem Kläger die Gewerbeerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 der Gewerbeordnung (GewO) entzogen wurde.