A. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb einen Schrotthandel. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) teilte der zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 14. Juli 1982 mit, der Kläger habe Steuerschulden in Höhe von rd. 113.000 DM. Das FA veranlaßte, daß dem Kläger die Gewerbeerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 der Gewerbeordnung (GewO) entzogen wurde.
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