I. Durch Kaufvertrag vom 7. Mai 1979 erwarb die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, von der A-KG in Berlin ein in Berlin gelegenes Grundstück zu einem Kaufpreis von 790.000 DM. Für diesen Grunderwerb setzte das beklagte Finanzamt (FA) durch Bescheid vom 15. Juni 1979 Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Schreiben vom 12. Oktober 1981 beantragte die Klägerin die Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 15. Juni 1979 "gemäß § 174 Abs. 1 AO aufgrund des § 15 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz Berlin". Hierzu verwies sie auf folgenden Sachverhalt:
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