BFH - Urteil vom 10.02.1989
III R 11/86
Normen:
InvZulG (1982) § 4b Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 315
BStBl II 1989, 519
DB 1989, 1319
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 10.02.1989 (III R 11/86) - DRsp Nr. 1996/10407

BFH, Urteil vom 10.02.1989 - Aktenzeichen III R 11/86

DRsp Nr. 1996/10407

»1. Bei der Berechnung des dreijährigen Vergleichszeitraums des 4 b Abs. 5 Satz 1 InvZulG (1982) gelten Rumpfwirtschaftsjahre als volle Wirtschaftsjahre. 2. Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft während eines laufenden Wirtschaftsjahres und die Fortführung des Unternehmens durch den verbleibenden Gesellschafter als Einzelunternehmen führen zur Entstehung von Rumpfwirtschaftsjahren.«

Normenkette:

InvZulG (1982) § 4b Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, wurde im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zum 1. Oktober 1981 als Betriebsgesellschaft gegründet. Gesellschafter sind A zu 90 % und B zu 10 %. Die Klägerin führt den Geschäftsbetrieb der Firma C fort. Das Anlagevermögen ist an sie verpachtet.

Die Firma C war bis zum 20. Februar 1981 in der Rechtsform einer OHG betrieben worden. Gesellschafter waren C und A. Nach dem Tod des C war der Betrieb zunächst von A als Einzelunternehmen fortgeführt worden, bis er dann am 1. Oktober 1981 von der Klägerin übernommen wurde. Wirtschaftsjahr war jeweils das Kalenderjahr.