BFH - Urteil vom 10.02.1989
III R 78/86
Normen:
InvZulG (1982) § 4b Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 320
BStBl II 1989, 467
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 10.02.1989 (III R 78/86) - DRsp Nr. 1996/10408

BFH, Urteil vom 10.02.1989 - Aktenzeichen III R 78/86

DRsp Nr. 1996/10408

»Eine Aktiengesellschaft hat nur einen einzigen (gewerblichen) Betrieb und nur ein einheitliches, nicht auf selbständige Betriebsstätten (Teilbetriebe) aufteilbares Vergleichsvolumen.«

Normenkette:

InvZulG (1982) § 4b Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, unterhält einen Steinbruchbetrieb sowohl in A als auch in B. Sie ist außerdem an einer Arbeitsgemeinschaft in C beteiligt. Die Arbeitsgemeinschaft baut ein der Klägerin und der X-AG gemeinsam gehörendes Mineralvorkommen ab. Am 19. Januar 1983 beantragte die Klägerin eine Beschäftigungszulage nach § 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1982 für im Streitjahr 1982 getätigte Investitionen. Es handelt sich dabei um für den Steinbruchbetrieb in A angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter im Nettowert von 795.200 DM. Das Vergleichsvolumen hatte die Klägerin mit 19.927 DM angegeben. Auch dabei handelt es sich ausschließlich um während des Vergleichszeitraums im Steinbruchbetrieb in A durchgeführte Investitionen.