BFH - Urteil vom 10.03.1988
IV R 207/85
Normen:
AO (1977) § 146 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 ; EStG (1977) § 4 Abs. 5, 6 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 528
BStBl II 1988, 611
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 10.03.1988 (IV R 207/85) - DRsp Nr. 1996/12941

BFH, Urteil vom 10.03.1988 - Aktenzeichen IV R 207/85

DRsp Nr. 1996/12941

»Ein Handelsvertreter, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, ist nach § 4 Abs. 6 EStG (1977) (jetzt § 4 Abs. 7 EStG 1985) verpflichtet, die Bewirtungsaufwendungen im Rahmen seiner Ausgabeaufzeichnungen getrennt oder in Form einer gesonderten Aufwendungsaufzeichnung zu verbuchen. Der gesetzlichen Aufzeichnungspflicht ist mit der Anlage einer geordneten Belegsammlung nicht genügt.«

Normenkette:

AO (1977) § 146 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 ; EStG (1977) § 4 Abs. 5, 6 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat am 1. Mai 1977 seine Tätigkeit als selbständiger Bausparkassenvertreter aufgenommen. Er ermittelte seinen Gewinn in den Streitjahren 1977 und 1978 nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In den unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheiden setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) zunächst die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach den Angaben des Klägers mit 8.782 DM für 1977 und mit 7.695 DM für 1978 an. Bei einer im Jahre 1981 durchgeführten Außenprüfung stellte sich das FA u.a. auf den Standpunkt, daß der Kläger bezüglich der von ihm als Betriebsausgaben geltend gemachten Bewirtungskosten nicht den Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 6 EStG 1977 genügt habe und versagte den Abzug von 2.557,25 DM für 1977 und von 2.691 DM für 1978.