BFH - Urteil vom 10.03.1988
IV R 214/85
Normen:
BGB §§ 316, 612 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 520
BStBl II 1988, 877

BFH - Urteil vom 10.03.1988 (IV R 214/85) - DRsp Nr. 1996/13070

BFH, Urteil vom 10.03.1988 - Aktenzeichen IV R 214/85

DRsp Nr. 1996/13070

»Weihnachts- und Urlaubsgelder sowie unangemessen überhöhte Sonderzulagen, die ein Gewerbetreibender seinem vorübergehend als Betriebsleiter tätigen erwachsenen Sohn zukommen läßt, können nur dann als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn sie auf klaren und eindeutigen Vereinbarungen vor Beginn des Leistungsaustausches beruhen und dem entsprechen, was ein fremder Dritter im Fall vergleichbarer Qualifikation, Kenntnisse und gleichen Einsatzes als Gegenleistung erhalten hätte. Als eine solche Vereinbarung kann nicht anerkannt werden, wenn der Sohn die Höhe dieser Sondervergütungen im Einvernehmen mit dem steuerrechtlichen Berater des Vaters selbst bestimmt.«

Normenkette:

BGB §§ 316, 612 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Zahntechnikermeister. Er unterhielt in den Streitjahren ein zahntechnisches Labor, in dem er zwischen 15 (1975) und 18 (1978) Arbeitnehmer beschäftigte.

Der 1942 geborene Sohn des Klägers (S) war im Jahr 1958 als Lehrling in den Betrieb des Klägers eingetreten. Seit der Ablegung seiner Gesellenprüfung im Jahr 1961 ist er als Zahntechniker im väterlichen Betrieb beschäftigt. Die Meisterprüfung hatte er noch nicht abgelegt.