BFH - Urteil vom 10.04.1984
VIII R 218/79
Normen:
ZRFG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 395
BStBl II 1984, 734
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 10.04.1984 (VIII R 218/79) - DRsp Nr. 1996/12013

BFH, Urteil vom 10.04.1984 - Aktenzeichen VIII R 218/79

DRsp Nr. 1996/12013

»Sonderabschreibungen nach § 3 Abs. 1 ZHlrG sind zu versagen oder zu widerrufen, wenn die Wirtschaftsgüter innerhalb der Verbleibdauer aus einem Einzelunternehmen in eine GmbH, an der der Einzelunternehmer beteiligt ist, überführt und die Buchwerte nicht fortgeführt werden.«

Normenkette:

ZRFG § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb bis zum 31. Dezember 1971 in W (Zonenrandgebiet) ein Transportunternehmen, das hauptsächlich Kiestransporte im Konzernbereich der Firma E durchführte; eine Tochtergesellschaft der E war die B-GmbH. Der Kläger erwarb 1971 zwei Magirus-Allradkipper und einen Dreiachs-Kippanhänger (fabrikneu, Anschaffungskosten insgesamt 186.534,40 DM). Er begehrt hierfür eine Sonderabschreibung nach § 3 Abs. 2 des Zonenrandförderungsgesetzes (ZRFG) in Höhe von 88.509 DM.