BFH - Urteil vom 10.04.1987
VI R 94/86
Normen:
EStG (1982) § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 476
BStBl II 1987, 500
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 10.04.1987 (VI R 94/86) - DRsp Nr. 1996/12554

BFH, Urteil vom 10.04.1987 - Aktenzeichen VI R 94/86

DRsp Nr. 1996/12554

»Nutzt ein Steuerpflichtiger in seiner Wohnung ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer, so berechnen sich die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigenden anteiligen Werbungskosten nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche der Wohnung einschließlich der des Arbeitszimmers (Ergänzende Klarstellung des BFH-Urteils vom 18.10.83 VI R 68/83, BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112).«

Normenkette:

EStG (1982) § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Justizreferendar tätig. Er bewohnte im Streitjahr 1983 eine angemietete 41,56 qm große Zweizimmerwohnung. Ein Zimmer dieser Wohnung mit 12,08 qm (29,07 v.H. der Wohnungsgröße) wird von ihm als Arbeitszimmer genutzt. Er begehrte im Lohnsteuer-Jahresausgleich 1983, von den insgesamt entstandenen Wohnungskosten von 4.638,25 DM den auf das Arbeitszimmer entfallenden Anteil von 1.900,96 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug zuzulassen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte im Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1983 Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur in Höhe von 1.382 DM und im berichtigten Bescheid vom 11. April 1985 in Höhe von 1.349 DM.