I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Justizreferendar tätig. Er bewohnte im Streitjahr 1983 eine angemietete 41,56 qm große Zweizimmerwohnung. Ein Zimmer dieser Wohnung mit 12,08 qm (29,07 v.H. der Wohnungsgröße) wird von ihm als Arbeitszimmer genutzt. Er begehrte im Lohnsteuer-Jahresausgleich 1983, von den insgesamt entstandenen Wohnungskosten von 4.638,25 DM den auf das Arbeitszimmer entfallenden Anteil von 1.900,96 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug zuzulassen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte im Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1983 Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur in Höhe von 1.382 DM und im berichtigten Bescheid vom 11. April 1985 in Höhe von 1.349 DM.
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