BFH - Urteil vom 10.04.1990
VIII R 133/86
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S.ú2;
Fundstellen:
BB 1990, 2015
BFHE 161, 438
BStBl II 1990, 438
BStBl II 1990, 961
GmbHR 1991, 72
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 10.04.1990 (VIII R 133/86) - DRsp Nr. 1996/10804

BFH, Urteil vom 10.04.1990 - Aktenzeichen VIII R 133/86

DRsp Nr. 1996/10804

»Ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Grundstück wird aus dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft nicht dadurch entnommen, daß es zugunsten eines Gesellschafters mit einem Erbbaurecht belastet und von dem Gesellschafter mit einem für seine eigenen Wohnzwecke bestimmten und später benutzten Gebäude bebaut wird.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S.ú2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Als Kommanditist war an ihr M beteiligt. 1974 bestellte die Klägerin dem M an einem zu ihrem Betriebsvermögen gehörenden unbebauten Grundstück ein Erbbaurecht. Der Erbbauzins betrug 1.020,60 DM pro Jahr. M errichtete auf dem Grundstück ein Wohnhaus. Er bewohnt dieses selbst.

Das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück wurde von der Klägerin weiterhin bilanziert. Sie behandelte die Erbbauzinsen als Betriebseinnahmen. Erstmals im Wirtschaftsjahr 1981 zog die Klägerin die Erbbauzinsen außerhalb ihrer Bilanz vom Gewinn ab. Sie vertrat die Ansicht, das Grundstück sei fälschlicherweise dem Betriebsvermögen zugerechnet worden. In der Erbbaurechtsbestellung sei eine Entnahme zu erblicken, weil das Grundstück durch die Erbbaurechtsbestellung und die anschließende Bebauung notwendiges Privatvermögen geworden sei.