BFH - Urteil vom 10.04.1990 (VIII R 63/88) - DRsp Nr. 1996/10805
BFH, Urteil vom 10.04.1990 - Aktenzeichen VIII R 63/88
DRsp Nr. 1996/10805
»Schließt ein Kommanditist eine Versicherung auf den Lebens- oder Todesfall ab, so sind weder die Versicherungsprämien Betriebsausgaben noch führen die Versicherungsleistungen zu Betriebseinnahmen, und zwar selbst dann nicht, wenn die Versicherung zur Absicherung betrieblicher Schulden der KG dient und die KG bezugsberechtigt ist.«