I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine OHG & Co. KG mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland, die durch Gesellschaftsvertrag vom 23. Oktober 1980 errichtet wurde. Bei Gründung hatte die Klägerin sieben Kommanditisten mit Einlagen in Höhe von insgesamt 1.940.000 DM, die vollständig eingezahlt wurden. Komplementärin wurde die X-Ltd & Co, eine OHG mit Sitz im Inland. An der X-Ltd & Co waren damals als Gesellschafter eine inländische OHG, eine inländische GmbH und die X-Ltd., eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Großbritannien beteiligt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) behandelte die Klägerin als Kapitalgesellschaft i.S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG) 1972. Es sah in dem Ersterwerb von Kommanditanteilen an der Klägerin einen steuerpflichtigen Rechtsvorgang i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1972 und setzte am 21. April 1983 eine Gesellschaftsteuerschuld in Höhe von (1 v.H. von 1.940.000 DM =) 19.400 DM fest.
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