BFH - Urteil vom 10.05.1989
II R 160/85
Normen:
BewG § 11 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 435
BStBl II 1989, 752
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 10.05.1989 (II R 160/85) - DRsp Nr. 1996/10558

BFH, Urteil vom 10.05.1989 - Aktenzeichen II R 160/85

DRsp Nr. 1996/10558

»Auch bei schlechten Ertragsaussichten eines Unternehmens ist bei der Anteilsbewertung der Ertragshundertsatz mit 0 v. H. anzusetzen. Eine weitere Herabsetzung des auf dieser Grundlage ermittelten gemeinen Wertes kommt nur dann in Betracht, wenn die am Stichtag vorhandenen objektiven Verhältnisse auf einen baldigen Zusammenbruch des Unternehmens hindeuten und sich der nach den VStR ergebende Wert deshalb als überhöht erweist.«

Normenkette:

BewG § 11 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Streitig ist in der Revisionsinstanz noch die Bewertung der Anteile an der beigeladenen GmbH auf den 31. Dezember 1977 und den 31. Dezember 1978. Der Kläger war an den genannten Bewertungsstichtagen Inhaber aller Anteile an der GmbH. Das Stammkapital betrug (nach einer Kapitalerhöhung im Jahre 1977) 500.000 DM. Seine Anteile hat der Kläger 1979 für 1 DM verkauft. Außerdem hat er auf die Ansprüche auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 200.000 DM sowie auf seine Pensionsansprüche verzichtet.