BFH - Urteil vom 10.05.1989
II R 86/86
Normen:
AO (1977) § 42 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 523
BStBl II 1989, 628
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 10.05.1989 (II R 86/86) - DRsp Nr. 1996/10454

BFH, Urteil vom 10.05.1989 - Aktenzeichen II R 86/86

DRsp Nr. 1996/10454

»Ist nach dem Gesellschaftsvertrag einer GbR, zu deren Gesamthandseigentum mehrere Wohnungs- bzw. Teilerbbaurechte gehören, jeder der Gesellschaftsanteile untrennbar verknüpft mit je einem Wohnungs- bzw. Teilerbbaurecht, unterliegt die Übertragung eines derart ausgestatteten Gesellschaftsanteils der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG (1983) i.V.m. § 42 AO (1977).«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Eheleute B hatten im Jahre 1965 ein Erbbaurecht erworben und anschließend ein "Dreifachhaus" darauf errichtet. Die Wohnungen hatten sie vermietet. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15. Juli 1982 gründeten die Eheleute B eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur Vermietung und Verwaltung des Erbbaurechts. Das Erbbaurecht wurde Gesamthandsvermögen. Am gleichen Tage war (zeitlich vorhergehend) das Erbbaurecht in Wohnungs- und Teilerbbaurechte aufgeteilt worden. § 3 des Gesellschaftsvertrages hat folgenden Inhalt: