BFH - Urteil vom 10.05.1995
IX R 62/94
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 7 § 7 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1946
BFHE 178, 46
BStBl II 1996, 639
DB 1995, 1888
DStZ 1996, 180
NJW 1995, 3207
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 10.05.1995 (IX R 62/94) - DRsp Nr. 1995/6306

BFH, Urteil vom 10.05.1995 - Aktenzeichen IX R 62/94

DRsp Nr. 1995/6306

»Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen für ein Wohngebäude, die für sich genommen teils als Herstellungs-, teils als Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen wären, sind auch dann insgesamt als Herstellungskosten zu beurteilen, wenn die Arbeiten zwar in verschiedenen Stockwerken ausgeführt werden, aber bautechnisch ineinandergreifen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 7 § 7 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Alleinerbe seines während des finanzgerichtlichen Verfahrens verstorbenen Vaters. Dieser war Eigentümer eines im Jahr 1890 als Pferdestall errichteten Gebäudes, das 1947 durch Verwendung von Baumaterialien aus Trümmergrundstücken für Wohnzwecke ausgebaut worden war. Ab November 1984 ließ der Vater des Klägers umfangreiche Renovierungsarbeiten an dem Einfamilienhaus durchführen. Zuvor hatte er es fremdvermietet. Ab 1. November 1985 vermietete er das Einfamilienhaus für eine monatliche Miete von 1 250 DM an den Kläger. Nach einem vom Vater des Klägers vor Beginn der Arbeiten eingeholten Gutachten eines Bausachverständigen betrug der Zeitwert des Gebäudes vor den Bauarbeiten 77 000 DM.