BFH - Urteil vom 10.06.1987
I R 149/83
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 175 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 1, § 118 Abs. 1 S. 1; KStG (1968) § 6 Abs. 1 S. 2, § 7 S. 2; StAnpG § 11 Nr. 3;
Fundstellen:
BFHE 150, 525
BStBl II 1988, 25
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 10.06.1987 (I R 149/83) - DRsp Nr. 1996/12692

BFH, Urteil vom 10.06.1987 - Aktenzeichen I R 149/83

DRsp Nr. 1996/12692

»1. Der Begriff "verdeckte Gewinnausschüttung" wird in § 6 Abs. 1 S. 2 KStG (1968) in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise verwendet. 2. Schließt eine GmbH mit ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Treuhand-Vereinbarung dahingehend, daß die GmbH sich verpflichtet, nur die ihr von dem Gesellschafter-Geschäftsführer übertragenen Geschäfte zu übernehmen und dabei im Innenverhältnis als Treuhänder des Gesellschafter-Geschäftsführers tätig zu werden, so ist diese Vereinbarung objektiv unklar bzw. wird sie tatsächlich nicht durchgeführt, wenn die GmbH mit Wissen und Wollen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers die aus der Tätigkeit gegenüber Dritten sich ergebenden Forderungen und Verbindlichkeiten bilanziell wie eigene behandelt. 3. Eine "Gewinnbeteiligung" des Gesellschafter-Geschäftsführers ist als Vermittlungsprovision unüblich und unangemessen, wenn sie darauf abzielt, der Kapitalgesellschaft von dem von ihr erzielten Gewinn nur einen Betrag in Höhe von 10 v. H. bzw. von 15 v. H. ihres Stammkapitals zu belassen.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 175 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 1, § 118 Abs. 1 S. 1; KStG (1968) § 6 Abs. 1 S. 2, § 7 S. 2; StAnpG § 11 Nr. 3;