BFH - Urteil vom 10.06.1987
I R 253/83
Normen:
KStG § 4 Abs. 1 Nr. 7 lit. b;
Fundstellen:
BFHE 150, 529
BStBl II 1988, 27
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 10.06.1987 (I R 253/83) - DRsp Nr. 1996/12693

BFH, Urteil vom 10.06.1987 - Aktenzeichen I R 253/83

DRsp Nr. 1996/12693

»1. Die Steuerfreiheit einer Unterstützungskasse setzt voraus, daß der Beirat, dem die beratende Mitwirkung durch die Zugehörigen bzw. Arbeitnehmervertreter des Trägerunternehmens übertragen ist, die Gesamtheit der Betriebszugehörigen repräsentiert (Bestätigung des BFH-Urteils vom 24.6.1981 I R 143/78, BFHE 133, 535, BStBl II 1981, 749). 2. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Beiratsmitglieder letztlich von der Geschäftsleitung des Trägerunternehmens bestimmt werden. 3. Eine Bestimmung durch die Geschäftsleitung des Trägerunternehmens ist auch gegeben, wenn der Beirat zwar durch die Mitgliederversammlung der Unterstützungskasse aus dem Kreis der Betriebsangehörigen gewählt wird, über die Zusammensetzung der Mitgliederversammlung jedoch der von der Geschäftsleitung des Trägerunternehmens eingesetzte Vorstand entscheidet.«

Normenkette:

KStG § 4 Abs. 1 Nr. 7 lit. b;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde am 31. Dezember 1965 als Unterstützungskasse der Firma S (Trägerunternehmen) errichtet und anschließend in das Vereinsregister eingetragen. Im Jahre 1977 wurde das Kassenvermögen des Klägers auf das Trägerunternehmen übertragen. Der Kläger ist im Vereinsregister bisher noch nicht gelöscht.