BFH - Urteil vom 10.06.1988
III R 232/84
Normen:
AO (1977) § 168 S. 1, § 171 Abs. 10, § 179 Abs. 1 ; EStG § 40 Abs. 3 S. 3, § 40a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 68
BStBl II 1988, 981
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 10.06.1988 (III R 232/84) - DRsp Nr. 1996/13096

BFH, Urteil vom 10.06.1988 - Aktenzeichen III R 232/84

DRsp Nr. 1996/13096

»Im Einkommensteuerveranlagungsverfahren des Arbeitnehmers besteht keine verfahrensrechtliche Bindung an die im Lohnsteuerpauschalierungsverfahren getroffenen Entscheidungen. Das Veranlagungs-Finanzamt kann deshalb bei Verneinung der Pauschalierungsvoraussetzungen auch den pauschal besteuerten Arbeitslohn in die Veranlagung einbeziehen, ohne daß es einer vorherigen Änderung der Lohnsteueranmeldung bedarf.«

Normenkette:

AO (1977) § 168 S. 1, § 171 Abs. 10, § 179 Abs. 1 ; EStG § 40 Abs. 3 S. 3, § 40a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten. Der Kläger betreibt einen Gewerbebetrieb, in dem die Klägerin in den Streitjahren (1977 bis 1979) aufgrund eines steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnisses als Mithilfe tätig war. Als Arbeitslohn erhielt sie im Jahr 1977 4.320 DM, 1978 4.640 DM und 1979 4.680 DM ausbezahlt.