BFH - Urteil vom 10.06.1988
III R 248/83
Normen:
EStG (1979) §§ 11, 33 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 63
BStBl II 1988, 814
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 10.06.1988 (III R 248/83) - DRsp Nr. 1996/13095

BFH, Urteil vom 10.06.1988 - Aktenzeichen III R 248/83

DRsp Nr. 1996/13095

»Aufwendungen eines Spätaussiedlers zur Wiederbeschaffung von Hausrat sind - unbeschadet der weiteren Voraussetzungen des § 33 EStG - auch insoweit im Veranlagungszeitraum der Verausgabung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, als die Aufwendungen aus einem Darlehen bestritten worden sind, das erst in späteren Jahren zu tilgen ist (Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG (1979) §§ 11, 33 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der 1978 zusammen mit seiner Ehefrau als Spätaussiedler aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, beantragte im Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr 1979, Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat in Höhe von 10.988 DM als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA--) erkannte die Aufwendungen dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung an, kürzte sie jedoch u.a. um 5.000 DM. Diesen Betrag hatte der Kläger im Streitjahr als Darlehen zur Anschaffung des Hausrats aufgenommen. Das Darlehen ist ab 1. April 1981 in 96 Monatsraten zu tilgen.