BFH - Urteil vom 10.08.1988
II R 10/86
Normen:
AO (1977) § 348 Abs. 1 Nr. 3 ; GrStG (1973) § 33 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 571
BStBl II 1988, 571
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 10.08.1988 (II R 10/86) - DRsp Nr. 1996/13078

BFH, Urteil vom 10.08.1988 - Aktenzeichen II R 10/86

DRsp Nr. 1996/13078

»Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlaß der Grundsteuer gemäß § 33 GrStG 1973 ist als abgabenrechtlicher außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch gegeben.«

Normenkette:

AO (1977) § 348 Abs. 1 Nr. 3 ; GrStG (1973) § 33 ;

Gründe:

I. Das Finanzamt (FA) hat den von der Klägerin am 16. März 1981 gestellten Antrag auf Erlaß der Grundsteuer gemäß § 33 des Grundsteuergesetzes 1973 (GrStG 1973) abgelehnt. Den von der Klägerin eingelegten Einspruch hat das FA mit Entscheidung vom 24. August 1981 als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Klage begehrt die Klägerin, unter Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen 36,49 v.H. der Grundsteuer für das Werk R für das Kalenderjahr 1980 zu erlassen, hilfsweise, die Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage im Hauptantrag mangels Durchführung des zutreffenden Vorverfahrens als unzulässig abgewiesen, ihr im Hilfsantrag jedoch stattgegeben. Es ist der Auffassung, § 33 GrStG 1973 sei in bezug auf den Erlaß von Grundsteuer bei eigengewerblich genutzten Grundstücken vom Gesetzgeber als Billigkeitsmaßnahme ausgestattet, weshalb als zutreffender außergerichtlicher Rechtsbehelf nur die Beschwerde in Betracht komme. Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung des § 348 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO 1977).