BFH - Urteil vom 10.08.1988
II R 193/85
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 3 Nr. 2 ; GrEStG Saarland § 1 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 573
BStBl II 1988, 959
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

BFH - Urteil vom 10.08.1988 (II R 193/85) - DRsp Nr. 1996/13079

BFH, Urteil vom 10.08.1988 - Aktenzeichen II R 193/85

DRsp Nr. 1996/13079

»Eine Anteilsvereinigung tritt auch dann ein, wenn Anteile durch Einziehung untergehen und die verbleibenden Anteile sich dadurch in einer Hand befinden.«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 3 Nr. 2 ; GrEStG Saarland § 1 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin war 1979 Mehrheitsgesellschafterin einer GmbH, die Eigentümerin von Grundbesitz war. Sie war am Stammkapital der GmbH von 3,5 Mio DM mit Geschäftsanteilen von 3.110.000 DM beteiligt. Weitere Geschäftsanteile im Ausmaß von 350.000 DM standen A zu. Die restlichen Geschäftsanteile von 40.000 DM waren bereits vor 1969 eingezogen worden. Nach § 5 des Gesellschaftsvertrages bedurfte die Verfügung über Geschäftsanteile der einstimmigen Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung. Bei Verweigerung der Genehmigung bestand die Möglichkeit, diese Geschäftsanteile einzuziehen. Im übrigen war die Einziehung gegen den Willen von Gesellschaftern bei Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen oder bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in seinen Geschäftsanteil möglich.

Am 19. Juni 1979 wurde eine notarielle Urkunde errichtet. Ausweislich des Abschn.I dieser Urkunde verkaufte und übertrug A ihre Geschäftsanteile auf die GmbH.