BFH - Urteil vom 10.08.1988
IX R 219/84
Normen:
AO (1977) § 150 Abs. 2 S. 1, § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 481
BStBl II 1989, 131
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 10.08.1988 (IX R 219/84) - DRsp Nr. 1996/13188

BFH, Urteil vom 10.08.1988 - Aktenzeichen IX R 219/84

DRsp Nr. 1996/13188

»Unterläßt es der Steuerpflichtige in der Einkommensteuererklärung rechtsirrig, vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend zu machen, so liegt allein in diesem Rechtsirrtum regelmäßig kein grobes Verschulden, das die Änderung des dementsprechend ergangenen bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen ausschließt.«

Normenkette:

AO (1977) § 150 Abs. 2 S. 1, § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wohnte ursprünglich mit seiner Familie in A in einer eigenen Eigentumswohnung. Als er nach B versetzt wurde, erwarb er dort eine neue Eigentumswohnung und vermietete die Eigentumswohnung in A. Im Streitjahr 1976 begann er in C mit dem Bau eines Zweifamilienhauses, in das er im Oktober 1977 mit seiner Familie einzog. Seit 1977 ist auch die Eigentumswohnung in B vermietet.